Zwei Pferde beschnuppern sich

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen ACTIVO-MED GmbH, Stand 01.01.2018

1. Allgemeine Geltung 

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote.

1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Deren Geltung und Einbeziehung wird ausdrücklich widersprochen.

1.3 Abweichungen von vertraglichen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündlich getroffene Nebenabreden sind unwirksam.

1.4 Alle bisherigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlieren ihre Gültigkeit

2. Angebote 

Allgemeine Angebote, Preislisten, Rundschreiben, Beschreibungen und technische Daten sind bis zur Erteilung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer freibleibend und unverbindlich.

3. Lieferzeiten 

3.1 Lieferzeiten sind grundsätzlich, soweit nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine andere Regelung enthalten ist, unverbindlich. Auch im Falle einer verbindlichen Lieferzusage entfällt jedoch eine Haftung bei höherer Gewalt.

3.2 Bei erschwerter Materialbeschaffung, Verzug des Vorlieferanten, Transportverzögerungen oder Betriebsstörungen verlängert sich auf jeden Fall die Lieferzeit um die Dauer der Lieferverzögerung.

3.3 Änderungen des Auftrages führen zu geänderten Lieferzeiten.

3.4 Lieferungen erfolgen wenn nicht anders vereinbart ab Werk (Incoterm EXW), Versandkosten zu Lasten des Empfängers

4. Entgelt 

4.1 Die Preise verstehen sich grundsätzlich netto zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4.2 Zahlung hat grundsätzlich kostenfrei für den Auftragnehmer zu erfolgen.

4.3 Im Falle des Zahlungsverzuges werden gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von derzeit 5 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz geltend gemacht. Sofern der Auftragnehmer einen höheren Zinsschaden nachweisen kann, werden Verzugszinsen in Höhe des nachgewiesenen Betrages geschuldet.

4.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber akzeptiert. Wechsel nur dann, wenn sie zur Diskontierung angenommen werden.

4.5. Eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen des Auftraggebers ist grundsätzlich unzulässig.

5. Abnahme

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht Tagen ab Zugang der Mitteilung, dass der Kaufgegenstand zur Abholung bereit liegt, abzunehmen. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, anstelle des Erfüllungsanspruches Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. In diesem Falle beträgt der Schadensersatz pauschal 50 % des Auftragswertes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer einen höheren oder der Auftraggeber einen niedrigeren Schaden nachweist.

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1 Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Auftragnehmer auf Grund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

6.2 Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Forderungen.

6.3 Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtliche mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherheit stellt.

6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt die gelieferte Ware im normalen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern. Der Auftraggeber tritt seine Ansprüche gegen dessen Erwerber bereits jetzt im voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Abtretung nur offen zu legen, solange die Forderung des Auftragnehmers nicht ausgeglichen ist und der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist. Im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Gegenstände setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem erstellten Werk fort. Auch dieses kann im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußert werden, wobei auch insoweit der Auftraggeber seine Forderung an den Auftragnehmer abtritt.

7. Gewährleistung 

7.1 Der Auftragnehmer übernimmt eine Gewährleistung von zwei Jahren auf feste Teile, wie Laufbandtisch, Container, Bedienerbühne, Deckenhülle, Gehäuse, Steuereinheit und sechs Monate Gewährleistung auf bewegliche Teile, wie Lager, Motor, Umlenkrolle, Stecker, Befestigungsclips bei neuen Systemen. Ein System ist definiert als ein aus einer oder mehreren Komponenten bestehenden Einheit, z. B. Motor, Laufband, Container, Schaltschrank, Steuereinheit, Applikatoren, Stromversorgung etc. Reparaturen und Austauschteile sind von der Gewährleistung ausgenommen. Für Verschleißteile  und Verbrauchsmaterialien übernimmt Auftragnehmer keine Gewährleistung.

7.2. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung an den Auftraggeber. Sie erlischt auf jeden Fall, wenn das Gerät innerhalb der Gewährleistungszeit nicht von dem Auftragnehmer sondern durch Dritte repariert wird oder die angegebenen Wartungsintervalle nicht eingehalten werden. Gleiches gilt für den Fall, wenn das Gerät von dritter Seite geöffnet wird.

7.3 Alle Erzeugnisse werden vor Versand oder Auslieferung sorgfältig geprüft. Liegt gleichwohl ein Mangel vor, ist dieser innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen und das fehlerhafte Teil fracht- und kostenfrei dem Auftragnehmer zuzusenden.

7.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Kosten für die Demontage und Montage der gelieferten Teile und keine Kosten für einen etwaigen Produktionsausfall, Umsatzschaden oder Vermögensschaden. Diese Kosten sind ausschließlich von dem Auftraggeber zu tragen. 7.5 Der Auftragnehmer hat das Recht, nach seiner Wahl Nachbesserung vorzunehmen oder fehlerhafte Ware durch Austausch zu ersetzen. Erst bei endgültiger, fehlgeschlagener Nachbesserung hat der Auftraggeber das Recht, Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu verlangen.

7.5 Einem endgültigen Fehlschlagen der Mängelgewähr steht es gleich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ablehnt oder erklärt, ein Mangel liege nicht vor. Einem endgültigen Fehlschlagen steht es ebenfalls gleich, wenn zwei Mängelbeseitigungsversuche den Mangel nicht haben beheben können.

7.6 Für diesen Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, binnen drei Monaten seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Versäumt der Auftraggeber diese Ausschlussfrist, sind eventuelle Ansprüche verfallen.

7.7 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen. Sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten.

7.8 Mängel, die durch natürliche Abnutzung entstehen, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Der Betrieb der von dem Auftragnehmer gelieferten Systeme setzt einen normalen achtstündigen Werksbetrieb bei einer 5 tägigen Arbeitswoche und eine einwandfreie Montage voraus, insbesondere die Beachtung der vorgegebenen Schaltung, Spannung und Arbeitsumgebung. Sobald Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommen haben, erlischt jegliche Gewährleistung.

8. Haftung 

8.1 Der Auftragnehmer haftet auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen nur für grob fahrlässig verursachte Schäden nach den nachstehenden Voraussetzungen.

8.2 Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, Vermögensschäden sind ausgeschlossen. Haftung besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen oder nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.  Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. So weit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, zum Beispiel höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.

8.3 Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

8.4 Die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ist hiervon ebenfalls nicht berührt.

8.5 Für alle Schäden am System oder an Pferden, die durch unsachgemässen Umgang oder mangelnde Schulung des Personals im Handling von Pferden verursacht werden wird keine Haftung oder Gewährleistung übernommen.

8.6 Der Kunde verpflichtet sich, eine Versicherung für Schäden abzuschließen, die durch aus dem Aquatrainer oder Komponenten austretendes Wasser entstehen. Für diese unmittelbaren oder mittelbaren Schäden wird ausdrücklich jede Haftung seitens des Lieferanten ausgeschlossen. Außerdem, ist eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Wasserentsorgung vom Kunden zu gewährleisten. Für unmittelbare oder mittelbare Schäden wird ausdrücklich jede Haftung seitens des Lieferanten ausgeschlossen.

9. Datenschutz 

Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass alle mit der Ausführung dieses Auftrages im Zusammenhang stehenden Daten verarbeitet, gespeichert und ausgewertet werden.

10. Salvatorische Klausel 

Sollten eine oder mehrere Bedingungen unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der mangelhaften Regelung am nächsten kommt und einer rechtlichen Überprüfung standhält. Dies gilt auch im Falle des Vorliegens einer Regelungslücke.

11. Erfüllungsort 

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist 21358 Mechtersen. Für alle Verträge wird deutsches Recht vereinbart.

12. Gerichtsstand 

12.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Dieses ist das Amtsgericht Lüneburg bzw. das Landgericht Lüneburg.

12.2 Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohn- bzw. Geschäftssitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.3 Für alle Lieferungen und Leistungen gilt deusches Recht.